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AGB

Allgemeine Verkaufsbedingungen

§ 1. Geltung, Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

1. Diese Bedingungen gelten gegenüber Unternehmern, wenn das Geschäft zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehört, gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich rechtlichen Sondervermögen (§ 310 Absatz 1 BGB). Für andere Geschäftspartner, insbesondere für Verbraucherverträge, gilt die gesetzliche Regelung.

2. Erfüllungsort für alle aus diesem Vertrag sich ergebenden Rechte und Pflichten ist für beide Partner ausschließlich der Sitz unserer Firma.

3. Als Gerichtsstand gilt ebenfalls der Sitz unserer Firma als vereinbart. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitz zu verklagen.

4. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung UN-Kaufrechts (CISG) wird ausgeschlossen.

§ 2. Angebot und Vertragsabschluss, Preise

1. Ist die Lieferung für einen Zeitpunkt vereinbart, der später als 4 Monate nach Vertragsabschluss liegt, so sind wir berechtigt, die seither eingetretenen Erhöhungen der Materialpreise, Löhne und Abgaben an den Besteller weiterzugeben, sofern diese mindestens 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgt sind.

2. Die genannten Preise verstehen sich ausschließlich Umsatzsteuer und Verpackung. Es gilt die bei Lieferung gültige Mehrwertsteuer.

3. Gewichtsangaben dienen ausschließlich der Frachtermittlung.

4. Soweit der Vertrag in handelsüblicher Weise nicht bereits mündlich oder telefonisch abgeschlossen wurde, wird er erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung wirksam. Spätere Änderungen des schriftlich geschlossenen Vertrages bedürfen aus Gründen der Rechtssicherheit der schriftlichen Fixierung.

5. Evtl. von unseren Verkaufsbedingungen abweichenden Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hier mit ausdrücklich widersprochen; dieser Widerspruch gilt auch für den Fall, dass der Besteller für den Widerspruch eine besondere Form vorgeschrieben hat. Ist ein Widerspruch ausgeschlossen, so treten an die Stelle widersprechender Bedingungen die gesetzlichen Bestimmungen. Eine Anerkennung abweichender Einkaufsbedingungen tritt nur dann ein, wenn ihre Anwendung von uns schriftlich bestätigt worden ist.

6. Alle zur Auftragsabwicklung notwendigen Daten werden gespeichert, der Besteller ist damit einverstanden.

§ 3. Lieferzeit

1. Verzug tritt auf unserer Seite erst dann ein, wenn die zugesagte Lieferzeit um mehr als 4 Wochen überschritten ist und der Besteller uns nach Ablauf dieser Verlängerungsfrist abgemahnt hat.

2. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Tage unserer Auftragsbestätigung; wird eine solche nicht erteilt, beginnt die Lieferfrist mit dem Tag der Annahme der Bestellung. In beiden Fällen beginnen Lieferfristen jedoch nicht vor Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten und sind eingehalten, wenn die Ware bis Ende der Lieferfrist das Werk verlassen hat. Wir geraten nicht m Verzug, wenn wir an der Erfüllung unserer Lieferverpflichtung durch den Eintritt von unvorhersehbaren Umständen - gleich, ob in unserem Werk oder bei Unterlieferanten eingetreten - gehindert werden, die wir nicht zu vertreten oder trotz der nach den  Umständen des Falles zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden konnten, z.B. Streiks.

Aussperrung. Unfälle und Betriebsstörungen, die eine teilweise oder vollständige Arbeitseinstellung bedingen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Betriebsstoffe, Schwierigkeiten in der Energieversorgung oder sonstige Fälle höherer Gewalt.

3. Wir sind in angemessenem Umfang zu Teillieferungen und -leistungen berechtigt.

4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Besteller berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung im Fortfall geraten ist.

5. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Liefervertrag nicht auf einer von uns zu vertreten den vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

6. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

§ 4. Abnahme

1. Wenn sich aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, die Abnahme verzögert, so geht die Gefahr durch die gemeldete Versandbereitschaft auf den Besteller über; wir sind berechtigt, die Ware zu berechnen.

2. Bei Abschlüssen von längerer Dauer sind uns Abrufe rechtzeitig aufzugeben, spätestens 30 Kalendertage vor dem gewünschten Termin. Wird nicht rechtzeitig abgerufen oder spezifiziert, so sind wir nach erfolgloser Fristsetzung berechtigt, selbst zu spezifizieren und die Ware zu liefern oder von dem noch rückständigen Teil des Vertrages zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.

§ 5. Verpackung, Versand, Gefahrenübergang

1. Die Verpackung erfolgt, sofern erforderlich, nach unserem Ermessen. Für Beschädigung auf dem Transport kommen wir nicht auf. Die Berechnung der Verpackung erfolgt zum Selbstkostenpreis. Verpackung, Schutz- und Transporthilfsmittel werden von uns nicht zurückgenommen, falls nichts anderes vereinbart ist.

2. Wenn nicht bestimmte Weisungen für den Versand gegeben sind, bleibt die Versandart unserem Ermessen vorbehalten, ohne dass wir die Verantwortung für die billigste Verfrachtung übernehmen.

3. Mit der Übergabe an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes, geht die Gefahr auf den Besteller über, unabhängig davon, wer die Versandkosten trägt.

§ 6. Zahlung

1. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar soweit nichts anderes vereinbart ist.

2. Ein Skontoabzug ist nur zulässig, wenn er ausdrücklich vereinbart wurde, die Frist eingehalten ist und alle früheren Rechnungen vollständig bezahlt sind.

3. Die Annahme von Wechseln oder Schecks behalten wir uns ausdrücklich vor; sie werden grundsätzlich nur zahlungshalber angenommen und gelten erst nach Einlösung als Zahlung mit befreiender Wirkung. Diskontspesen gehen zu Lasten des Bestellers und sind uns sofort in bar zu erstatten.

4. Der Besteller verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese von uns anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.

5. Alle unsere Forderungen einschließlich derjenigen, für die wir Wechsel hereingenommen haben, werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns nach dem jeweiligen Vertragsabschluss Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern. Ferner sind wir in einem solchen Falle berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen, sofern der Besteller nicht zuvor auf unsere Aufforderung hin Sicherheit geleistet hat. Nach angemessener Nachfrist sind wir zum Rücktritt berechtigt. Danach können wir die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des unmittelbaren Besitzes auf Kosten des Bestellers verlangen.

§ 7. Eigentumsvorbehalt

1. Die Lieferung der Ware erfolgt unter Eigentumsvorbehalt gem. § 449 BGB mit den nachstehenden Erweiterungen.

2. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig entstehenden Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum.

3. Ein Eigentumserwerb des Bestellers an der Vorbehaltsware im Falle der Verarbeitung der Vorbehaltsware zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen. Eine etwaige Verarbeitung erfolgt durch den Besteller für uns. Die verarbeitete Ware dient zur Sicherung des Vorbehaltsverkäufers nur in Höhe des Werts der Vorbehaltsware.

Bei der Verarbeitung mit anderen, nicht unserem Unternehmen gehörenden Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren z.Zt. der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen.

4. Die Forderungen des Bestellers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder an mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung des Vorbehaltsverkäufers nur in Höhe des Werts der jeweils verkauften Vorbehaltsware. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht unserem Unternehmen gehören den Waren, sei es ohne, sei es nach Verarbeitung, verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die mit den anderen Waren Gegenstand dieses Kaufvertrages oder Teil des Kaufgegenstandes ist.

5. Der Besteller ist zum Weiterverkauf und zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf gem. Ziff. 4 auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt.

6. Der Besteller ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung ermächtigt. Unsere Einziehungsbefugnis bleibt von der Einziehungsermächtigung des Bestellers unberührt. Wir werden aber selbst die Forderungen nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf unser Verlangen hin hat der Besteller uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.

7. Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen unseres Unternehmens in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

8. Unser Eigentumsvorbehalt ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung aller Forderungen unseres Unternehmens aus der Geschäftsverbindung ohne weiteres das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Besteller übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Besteller zustehen. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen insoweit - nach unserer Wahl - freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigt, jedoch mit der Maßgabe, dass mit Ausnahme der Lieferung im echten Kontokorrentverhältnis eine Freigabe nur für solche Lieferungen oder deren Ersatzwerte zu erfolgen hat, die selbst voll bezahlt sind.

9. Zur Ausübung des Eigentumsvorbehaltes räumt uns der Besteller nach unserem Rücktritt vom Vertrag schon jetzt einen unwiderruflich ungehinderten Zugang zu seinem Grundstück bzw. seinen Betriebsgebäuden oder der Lagerstelle ein. Ein gerichtlicher Titel ist hierzu nicht erforderlich.

§ 8. Mängelhaftung

1. Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2. Bei Transportschäden, also äußerlich erkennbarer Beschädigung an Verpackung oder Transportgut, ist der Empfänger verpflichtet, sich vom Transportunternehmer eine entsprechende schriftliche Bescheinigung geben zu lassen. In diesem Fall darf dem Transportunternehmer keine rein gezeichnete Quittung übergeben werden.

3. Sonstige mangelhafte Lieferungen, insbesondere auch Lieferungen, die von der Bestellung abweichen, sind bei äußerlich erkennbaren Mängeln spätestens innerhalb von 8 Tagen, bei versteckten Mängeln innerhalb von 8 Tagen nach Auftreten des Mangels schriftlich anzuzeigen; für die Fristberechnung ist der Zeitpunkt der Anlieferung und der Tag des Eingangs des Rügeschreibens maßgebend. Die Abweichung von der Bestellung oder der Mangel ist genau zu bezeichnen.

4. Veräußert der Besteller die Ware weiter und nimmt er uns danach wegen Gewährleistungsansprüchen in Regress, gilt die in Ziffer 2 genannte Rügefrist auch dann, wenn der Besteller die Ware nicht selbst untersucht hat und der Mangel bei handelsüblicher Prüfung der Ware vom Besteller erkennbar gewesen wäre.

5. Gewährleistungsansprüche entstehen nicht, wenn der Besteller entscheidende Angaben hinsichtlich der zu erwartenden Beanspruchung unterlassen hat oder wenn die Mängel zurückzuführen sind auf Verletzung von Einbauvorschriften, unsachgemäße Verwendung oder Behandlung, außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Beanspruchungen, natürlichen Verschleiß oder vom Besteller oder Dritten vor genommene Eingriffe oder Reparaturen.

6. Entgegen der Regelung des §476 BGB obliegt dem Besteller der Nachweis, dass der Mangel der gelieferten Ware bereits bei der Ablieferung vorhanden war. Das gilt nicht im Falle einer arglistigen Täuschung oder Vorsatz, sowie bei Vorliegen eines Mangels, der seiner Natur nach nicht durch Einwirkungen des Bestellers oder Dritter auf die Ware verursacht kein kann.

7. Im Falle fristgerechter berechtigter Beanstandungen sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung (Lieferung einer mangelfreien Sache) berechtigt. Schlägt die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt  Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

Im Falle der Nachbesserung und Ersatzlieferung tragen wir die zu diesem Zwecke erforderlichen Aufwendungen. Dies gilt nicht, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die gekaufte Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Bestellers oder des sonstigen Bestimmungsortes verbracht worden ist.

Bei Rücksendung oder Austausch der gelieferten Ware hat der Besteller diese ordnungsgemäß verpackt zum Transport zur Verfügung zu stellen.

Ware, für die wir Ersatz geleistet haben, geht in unser Eigentum über.

8. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Wir haften ebenfalls nach den gesetzlichen Bestimmugen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. In beiden Fällen ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Das gilt nicht, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft übernommen haben.

9. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt: dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

10. Im Übrigen ist die Schadenersatzhaftung ausgeschlossen.

11. An Stelle der gesetzlichen Gewährleistungspflicht gilt bei Kaufverträgen eine Gewährleistungspflicht von einem Jahr als vereinbart. Sie beginnt ab Gefahrübergang.

12. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

§ 9. Gesamthaftung

1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB.

2. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 10. Rücktritt, Schadenspauschale, Rückgabe

1. Tritt der Besteller aus von uns nicht zu vertretenden Gründen vom Vertrag zurück oder nimmt er unsere Leistungen trotz Frist- und Nachfristsetzung nicht ab, so sind wir unsererseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt wird wirksam mit Zugang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim Besteller. In diesem Fall sind wir berechtigt, eine Schadenspauschale in Höhe von 20 % des Auftrags wertes zu fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens, uns die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten.

2. Uns steht weiter ein Rücktrittsrecht in den unter § 3 Ziffer 2 angeführten Fällen höherer Gewalt und gleichgelagerten Fällen zu, sofern die Störung nicht von uns zu vertreten ist und uns z.B. wegen Terminschwierigkeiten und der Gefährdung anderer Verträge eine spätere Leistung nicht zugemutet werden kann.

3. Die Rückgabe funktionsfähiger Erzeugnisse und Sonderartikel ist ausgeschlossen.

§ 11. Urheberrecht, Vertraulichkeit

Zeichnungen und Software oder ähnliche Unterlagen bleiben unser Eigentum. Missachtung wird strafrechtlich verfolgt. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, Zeichnungen und Unterlagen. Informationen und alle sonstigen Tatsachen, die ihnen im Rahmen des vorliegenden Vertrages und seiner Abwicklung bekannt geworden sind, streng geheim zu halten, Dritten nicht zur Verfügung zu stellen und nur für Zwecke dieses Vertrages zu verwenden. Mitarbeiter sind entsprechend zu verpflichten, desgleichen alle Personen, die bei der Vertragsabwicklung tätig sind, soweit eine Einflussmöglichkeit besteht, insbesondere eine vertragliche Bindung.

Bei Verletzung der vorgenannten Verpflichtungen ist der geschädigte Vertragspartner berechtigt, den ihm daraus entstandenen Schaden in vollem Umfang geltend zu machen.

§ 12. Gültigkeit der Bedingungen

Die vorstehenden Bedingungen bleiben auch dann in Kraft, wenn eine oder mehrere von ihnen unwirksam sind oder werden.

Zusätzliche Montagebedingungen

1. Montagen sind grundsätzlich 14 Tage vor dem gewünschten Einbautermin abzurufen. Für den Abruf übersenden wir rechtzeitig ein entsprechendes Abrufformular.

2. Für unsere Montage sind die Ausführungen der VOB Teil C DIN 18360 maßgebend.

3. Folgende Leistungen sind vor Beginn der Montage bauseits zu erbringen:

ƒ Es muss eine für den Antransport geeignete Zuwegung vorhanden sein.

ƒ In Montagenähe muss ein geeigneter und gegen Diebstahl und Beschädigung gesicherter Lagerplatz zur Verfügung gestellt werden.

ƒ Notwendige Hilfsmittel wie Energie. Hebebühnen oder Kran, Stapler, Geräte für den Transport vom Lagerplatz zum Montageort und als Montagehilfe, Gerüste ab 2 m Montagehöhe sind während der gesamten Montagezeit, auch außerhalb der normalen Arbeitszeit des Kunden, bereitzustellen.

ƒ Es ist sicherzustellen, dass die von uns zu erbringenden Leistungen ohne Behinderung und Unterbrechung, auch außerhalb der normalen Arbeitszeit des Kunden, durchgeführt werden können; insbesondere müssen die Montageorte für die Monteure frei zugänglich sein, die Arbeiten nicht durch andere Gewerke o.a. behindert werden und Hindernisse wie Leitungen und Kanäle im Montagebereich für die Dauer der Arbeiten beseitigt sein.

4. Zuschläge: Außerhalb unserer normalen Arbeitszeit ausgeführten Leistungen werden von uns mit den tariflichen Zuschlägen in Rechnung gestellt, wenn der Besteller die Durchführung oder Fortsetzung der Montagearbeiten zu diesen Zeiten ausdrücklich wünscht oder sie durch Umstände erforderlich werden, die der Besteller zu vertreten hat.

5. Wartezeiten: Wartestunden werden nach Aufwand zusätzlich zu unseren jeweils gültigen Tageslohnsätzen in Rechnung gestellt, sofern die Verzögerung des Montagebeginns oder die Unterbrechung der Montage auf das Fehlen bauseitiger Voraussetzungen oder auf Behinderungen zurückzuführen ist.

6. Anweisungen der Bauleitung zur Ausführung von zusätzlichen Arbeiten, die nicht Gegenstand unserer vertraglichen Leistung sind, werden als Stundenlohnarbeiten zu unseren jeweils gültigen Tageslohnsätzen durchgeführt.

7. Nach Fertigstellung der Montage und entsprechender Mitteilung an den Besteller ist die Sichtabnahme der Ware vorzunehmen. Insoweit verweisen wir auf § 8, Ziffer 6

Ergänzungsklausel zum Erweiterten Eigentumsvorbehalt

Es wird folgender eínfacher und erweiterter Eigentumsvorbehalt vereinbart:
1. Die Gegenstände der Lieferungen ( Vorbehaltsware ) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den
Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die
Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil
der Sicherungsrechte freigeben; dem Lieferer steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und
die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der
Wiederverkäufer von seinen Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht,
wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
3. Veräußert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen
seine Kunden mit allen Nebenrechten - einschließlich etwaiger Saldoforderungen – sicherungshalber an den Lieferer ab, ohne das es
weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass
für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller denjenigen Teil der Gesamtpreisforderungen an den
Lieferer ab, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.
4.a) Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu
verbinden. Die Verarbeitung erfolgt für den Lieferer. Der Besteller verwahrt die dabei entstehende neue Sache für den Lieferer mit der
Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware.
b) Lieferer und Besteller sind sich bereits jetzt darüber einig, das bei Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht dem Lieferer
gehörenden Gegenständen dem Lieferer in jedem Fall Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zusteht, der sich aus dem
Verhältnis des Wertes der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung
oder Vermischung ergibt. Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware.
c) Die Regelung über die Forderungsabtretung nach Nr. 3 gilt auch für die neue Sache. Die Abtretung gilt jedoch nur bis zur Höhe des
Betrages, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware
entspricht..
d) Verbindet der Besteller die Vorbehaltsware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne das es weiterer besonderer
Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber
in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der
Verbindung an den Lieferer ab.
5. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung abgetretener Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines
wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder
begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers, ist der Lieferer berechtigt, die
Einziehungsermächtigung des Bestellers zu widerrufen. Außerdem kann der Lieferer nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer
angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der
Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber dem Kunden verlangen.
6 Bei Pfändung, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu
benachrichtigen. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller dem Lieferer die zur Geltendmachung seiner
Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
7. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller
gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über
die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der
Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag,
es sei denn der Lieferer hätte diese ausdrücklich erklärt.